
Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe, die häufig verwechselt oder irrtümlich einander gleichgestellt werden.
Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren auf alle Neumöbel ist zwingend vorgeschrieben und regelt die Behandlung von wesentlichen Mängeln an Neumöbeln, die bei der Übergabe an den Kunden vorhanden waren, auch wenn sie erst später zutage treten, nicht aber Mängel, die erst später durch Abnutzung oder Beanspruchung auftreten.
Zu Gunsten des Kunden wird gesetzlich vermutet, dass ein in den ersten sechs Monaten auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, also auf jeden Fall vom Händler bzw. Hersteller zu vertreten ist.
Ist der Verkäufer nicht kulant, muss danach grundsätzlich der Käufer erst selbst (in der Regel durch ein Gutachten) nachweisen, dass der Fehler bereits von Anfang an vorgelegen hat. Wenn das dann der Fall ist, muss der Händler innerhalb der sogenannten Verjährungsfrist von eineinhalb Jahren für den Mangel einstehen.
Viele Verkäufer von Billigmöbeln rechnen damit, dass die meisten Kunden die Kosten für ein teures Gutachten scheuen und versuchen auf diese Weise, sich einer Reklamation nach Ablauf der ersten sechs Monate zu entziehen. Seriöse Fachgeschäfte werden jedoch nicht mit solchen rechtlichen Spitzfindigkeiten argumentieren und sich auf jeden Fall kulant zeigen.
Bei einer Garantie handelt es sich um eine über die Gewährleistung hinausgehende, zusätzliche und freiwillige Leistung einzelner Hersteller oder Händler, bei der eine bestimmte Eigenschaft über einen verlängerten Zeitraum zugesagt wird. Da der Garantiegeber jedoch den Umfang und die Befristung selbst festlegen kann, sollten Sie genau prüfen, was überhaupt garantiert wird. Eine Garantie beispielsweise auf einen Federkern ist von zweifelhaften Wert, wenn Sie dabei die ganzen Transportkosten selbst zahlen müssen.